Praktische
Tipps 
Ombudsmann schlichtet Versicherungsstreitigkeiten
Am 1.10.2001 hat der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft
in Berlin seine Arbeit aufgenommen. Erster Ombudsmann ist
Prof. Wolfgang Römer, der zuvor 11 Jahre lang als Richter
am Bundesgerichtshof (BGH) tätig war. Wolfgang Römer
ist leider kein Schlichter für die ganze Branche, die
privaten Krankenversicherer haben einen eigenen Ombudsmann
installiert.
Aufgabe des Ombudsmann ist es, als neutrale
Stelle Versicherungsstreitigkeiten zu schlichten und so
den Versicherten den teuren und aufwendigen Weg zu den Gerichten
zu ersparen. Das Ombudsmannverfahren ist jedoch nur für
den Privatkunden gedacht; der Firmenkunde muss sich nach
wie vor an die Gerichte wenden. Auch die Ansprüche
von Unfallopfern und sonstige Schadensersatzansprüche
Dritter sind von dem Ombudsmannverfahren ausgeschlossen;
abgedeckt sind nur Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.
Träger des Ombudsmann ist ein Verein, dem inzwischen
über 100 deutsche Versicherungsunternehmen beigetreten
sind. Beschweren können sich beim Ombudsmann nur diejenigen
Versicherungsnehmer, deren Unternehmen Mitglieder des Vereins
Ombudsmann sind.
Wie läuft das, für den Versicherungsnehmer
kostenfreie Schlichtungsverfahren ab?
Kommt der Versicherungsnehmer bei einem Streit mit dem
Versicherer nicht weiter, kann er sich telefonisch oder
schriftlich (per Brief, FAX und E-Mail) mit dem Ombudsmann
in Verbindung setzen. Ratsam ist es, den Sachverhalt kurz
schriftlich zu schildern und Kopien ( keine Originale aus
der Hand geben! ) der relevanten Unterlagen beizufügen.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass sich der Versicherungsnehmer
zuvor bei dem Versicherungsunternehmen beschwert und diesem
6 Wochen Zeit für eine Antwort gegeben hat. Wichtig
ist dann, dass die Beschwerde acht Wochen nach Erhalt der
ablehnenden Stellungnahme des Versicherers erhoben werden
muss. Wird diese Frist versäumt, ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn die Verspätung entschuldigt
ist - und darüber entscheidet der Ombudsmann.
Der Ombudsmann prüft vorab die Zulässigkeit
des Ombudsmannverfahrens und holt anschließend die
Stellungnahme des betroffenen Versicherungsunternehmens
ein. Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen
nicht, ermittelt der Ombudsmann unter Zugrundelegung der
eingereichten Unterlagen. Persönliche Zeugenaussagen
finden nicht statt. Entscheidungen des Ombudsmanns sind
für die Versicherungsnehmer unverbindlich; die Versicherungsunternehmen
müssen sich bis zu einem Streitwert von 5000 Euro der
Entscheidung unterwerfen. Bis zu einem Streitwert von 50.000
Euro spricht der Ombudsmann eine für beide Parteien
unverbindliche Empfehlung aus. Dem Versicherungsnehmer bleibt
anschließend immer noch der Weg zu den Gerichten.
Der Ombudsmann ist zu erreichen unter:
Ombudsmann für Versicherungen, Postfach 080632, 10006
Berlin; Telefon 01804/22 44 24; Telefax: 01804/224425;
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: http://www.versicherungsombudsmann.de
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